Verkaufs-und Lieferbedingungen der Firma:
Measure Control Distributor
Mess-Control Vertrieb
Udo Pieperhoff
Auerstr. 7
D-45663 Recklinghausen
Telefon: 02361 / 71067, 71068, 71069
Telefax: 02361 / 655306
USt-ID-Nr.: DE126418184
nachfolgend kurz MCD genannt.
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung im Ganzen oder in Teilen zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Für den Inhalt aller Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Der Kaufvertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande, auch wenn die Bestellung von einem Handelsvertreter oder Mitarbeiter entgegengenommen worden ist. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
(4) Lieferungen an Privatpersonen/Endverbraucher können durch uns nicht vorgenommen werden.
§ 2 Angebot -Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote haben 12 Wochen Gültigkeit und können nur in dieser Frist angenommen werden. Die zu dem Angebot gehörenden technischen Unterlagen wie Abbildungen, Maßzeichnungen, Gewichtsangaben usw. sind nur annähernd maßgebend, solange sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Wir behalten uns ausdrücklich Abweichungen in der Ausführung gegenüber den Abbildungen und Inhalten der zur Verfügung gestellten Datenblätter vor.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Von uns bekanntgegebene Listenpreise in Euro (Kataloge, Datenblätter, Internet) sind unverbindlich und werden der Entwicklung der Rohstoffpreise, Wechselkurse und Lohnkosten angepaßt. Preisvereinbarungen in Euro in Verbindung mit Angeboten und Aufträgen werden mit der Auftragsbestätigung durch uns verbindlich. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk", ausschließlich Verpackung, Transportkosten und gegebenenfalls Transportversicherung; diese werden gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung zahlbar. Bei Zahlung binnen 14 Tagen werden 2% Skonto gewährt. Rechnungen für Dienstleistungen und Ersatzteile sind sofort netto ohne jeden Abzug zahlbar. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Kommt der Besteller mit fälligen Zahlungen in Verzug oder sind Umstände erkennbar, daß seine Zahlungsbereitschaft gefährdet erscheint, kann die Lieferung von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden. In einem solchen Fall können ebenfalls zugesagte Zahlungsziele oder Warenkredite vermindert oder widerrufen werden.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus oder auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ist eine Vorauszahlung vereinbart oder geschuldet, beginnt die Lieferzeit nicht vor Eingang der Zahlung.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
(3) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 5 Versand, Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart. Der Versand erfolgt immer auf dem von uns bestimmten Transportweg ohne Haftung für die jeweils billigste Versendung,
(2) Verpackung wird, falls es nicht anders vereinbart ist, zum Selbstkostenpreis berechnet.
(3) In der Regel werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Der Besteller ist im Schadensfall allein für die sofortige Sicherung der Schadensfeststellung und die Beibringung der für die Schadensregulierung erforderlichen Belege verantwortlich.
§ 6 Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung ordnungsgemäß nachgekommen ist. Voraussetzung jeder Gewährleistung ist die Verwendung der Liefergegenstände bei normalen oder im Vertrag bezeichneten Betriebsbedingungen, ordnungsgemäße Wartung und Beachtung unserer Bedienungsanleitungen. Keine Gewährleistung können wir für Instrumente und sonstige Komponenten übernehmen, die unter erschwerten Betriebsbelastungen eingesetzt wurden, welche dem Lieferanten im Rahmen der Beauftragung durch den Besteller nicht mitgeteilt wurden.
(2) Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Wege-, Transport-und Personalkosten für Reparaturarbeiten außerhalb unserer Werkstätten tragen wir nicht und werden dem Besteller berechnet. Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer und öffentliche Auftraggeber beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache.
(3) Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(4) Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Kaufsache beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(5) Garantien und Zusicherungen werden nicht abgegeben. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(6) Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist, dass alle erforderlichen Kriterien für den Geräteeinsatz vor Vertragsabschluß mit dem Lieferanten geklärt sind. Bei den angebotenen Instrumenten handelt es sich um erprobte Geräteserien die weltweit zum Einsatz kommen. Für diese Instrumente liegen uns Kriterien für verschiedene Anwendungen vor.
§7 Haftung
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Kaufsache vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
§7a Haftungsausschluß
(1) Ausgenommen ist eine Haftung wegen Schäden, die mittel- oder unmittelbar auf Kriegsereignisse, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreiks (im In- und Ausland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkatastrophen ausgewirkt haben.
(2) Ausgenommen von einer Haftung sind Schäden, die durch fahrlässige oder grob fahrlässige unsachgemäße Behandlung oder Montage der Geräte zustande kommen. Hierzu gehören zum Beispiel: Einsatz bei zu hohen oder zu niedrigen Betriebstemperaturen, Betriebsspannungen, Einsatz bei zu hoher Staub- oder Feuchtigkeitsbelastung, Nichteinhaltung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen sowie auch die Nichteinhaltung der ATEX-Bestimmungen in explosionsgefährdeten Bereichen. Ausgenommen von einer Haftung sind auch Schäden, die durch erkennbare äußere Beschädigungen zustande gekommen sind.
(3) Die Haftung erlischt, wenn die gelieferte Ware von fremder Seite demontiert oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Veränderung steht. Sie erlischt auch, wenn der Besteller die Empfehlungen und Weisungen des Lieferanten über die Behandlung der gelieferten Ware nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuverlangen. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden in angemessener Hohe zu versichern und versichert zu halten. Sofern Wartungs-und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Besteller tritt hiermit alle Ansprüche, die bei Beschädigung, Untergang oder sonstigem Verlust der Kaufsache entstehen, insbesondere Versicherungsansprüche im voraus an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen, die zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Unterlagen (z.B. Abschrift des Pfändungsprotokolls) zu übersenden und dem Gerichtsvollzieher sowie Pfändungsgläubiger sogleich von unseren Eigentums- und sonstigen Rechten Kenntnis zu geben.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Zu anderen Verfügungen über die Kaufsache ist der Besteller nicht ohne Zustimmung berechtigt, insbesondere nicht zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand - Erfüllungsort - Lieferbedingungen der Elektroindustrie
(1) Als Gerichtsstand wird unser Geschäftssitz Recklinghausen vereinbart; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht rechtlich in Anspruch zu nehmen. Vorstehende Regelung gilt nur für Verträge mit Unternehmern.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Recklinghausen Erfüllungsort.
(3) Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt jeweils die letzte gültige Fassung der „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektro-Industrie".
(4) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller gilt das deutsche Recht, wie es für die Rechtsbeziehung inländischer Vertragspartner Anwendung findet. Das Recht der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf ist ausgeschlossen.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.